Satzung

(zuletzt aktualisiert 02/2017)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Leeseringen und Umgebung“ e.V. von 1914. Als Gründungstag gilt der 13. Juni 1914.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stolzenau unter der Nr. 285 eingetragen, hat seinen Sitz in Estorf, Ortsteil Leeseringen, Kreis Nienburg/W. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Am Königsschießen können sich nur Vereinsmitglieder beteiligen, während jedoch am Preisschießen auch auswärtige Schützen teilnehmen können.

a) Vereinsmitglieder können erst mit dem 18. Lebensjahr auf die Königsscheibe schießen.

b) Vom König ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Königsscheibe an einem Haus im Ortsteil Leeseringen/Nienburger Bruch angebracht wird und dort verbleibt.

c) Über das Schießen selbst ist am Schießstand ein Reglement ausgehängt, das genau zu befolgen ist.

3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und seiner Gliederungen, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Schützenkreises Nienburg, deren Satzung er anerkennt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

1. Der Verein hat

a) jugendliche Mitglieder

b) Mitglieder über 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheiden der Vorstand und die folgende Hauptversammlung.

3. Der Betreffende gilt als aufgenommen, wenn mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

4. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme auf Wunsch eine Satzung sowie das Vereinsabzeichen zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

5. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung laut Ehrungssatzung vom 14.01.1989 zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder eine schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Vereinsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (s. § 5 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Hauptversammlung erforderlich. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 5 Verpflichtung der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.

2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz erfolgter Mahnung davon nicht ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entrichtet werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (s. § 2) zu verwenden.

§ 7 Hauptversammlung

1. Eine Hauptversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung hierzu muss spätestens eine Woche vorher erfolgen. Die Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung ist öffentlich eine Woche vorher am Schützenhaus auszuhängen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

c) etwa anfallende Neuwahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

d) Satzungsänderungen (Auflösung/Verschmelzung des Vereins)

e) Anträge/Berichte

f) Verschiedenes

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist (s. § 11). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

– a) dem/der ersten Vorsitzenden

– b) dem/der zweiten Vorsitzenden

– c) dem/der Schriftführer(in)

– d) dem/der Kassenwart(in)

– e) dem/der ersten Schießsportleiter(in)

2. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Kassenwart und Schriftführer vertreten sich gegenseitig.

3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4. Zur Unterstützung des Vorstandes können von diesem weitere Mitglieder zum erweiterten Vorstand hinzugezogen werden.

5. Der Vorstand sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung turnusmäßig auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so findet eine Ergänzungswahl bereits auf der folgenden Hauptversammlung statt.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 11 Beschlüsse

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

a) Änderung der Satzung

b) Ausschluss eines Mitgliedes

c) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschlossen haben, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für andere Schießsportvereinigungen zu verwenden hat.

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Leeseringen, den 11. Februar 2017